Mit dem Pflege-Pauschbetrag können Angehörige entlastet werden

Pflegen Sie eine nahestehende Person unentgeltlich? Dann sollten Sie unbedingt diesen Artikel weiterlesen! Denn der neue Pflege-Pauschbetrag bietet Ihnen nicht nur finanzielle Entlastung, sondern auch die Möglichkeit, Ihre wertvolle Arbeit steuerlich anzuerkennen. Seit 2021 liegt der Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 und 1.800 Euro (abhängig vom Pflegegrad der betreuten Person). Überraschend ist für Sie vielleicht, dass dieser vorteilhafte Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 beantragt werden kann. Dies bedeutet, dass Sie mit Ihrer liebevollen Pflege nicht nur Unterstützung bieten, sondern auch von steuerlichen Erleichterungen fortan profitieren können. Was müssen Sie hierfür tun? Mit Ihrer Steuererklärung haben Sie die Möglichkeit, direkte Vorteile zu genießen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen Sie die zu pflegende Person mit mindestens 10 Prozent Ihrer Zeit betreuen. Dabei muss die Pflege in den eigenen vier Wänden oder in denen der pflegebedürftigen Person erfüllt sein. Zu den anerkannten Angehörigen zählen Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel und Schwiegereltern. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die betreute Person hilflos ist, was durch einen Behindertenausweis („H“) oder den Nachweis des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 geschehen kann.

Ein weiterer Vorteil: Der Pflege-Pauschbetrag ist flexibel nutzbar. Sie können ihn auch dann in Anspruch nehmen, wenn mehrere Angehörige gepflegt werden. Teilen Sie sich beispielsweise die Pflege Ihrer Eltern mit Ihrer Schwester, wird der Pauschbetrag auf Sie beide aufgeteilt. Und wenn Sie gleich zwei Personen pflegen, verdoppelt sich der Betrag automatisch. Pflegen Sie Ihr eigenes Kind, können Sie sogar den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich zum Pflegegeld beantragen. Wussten Sie, dass Ihnen der Pauschbetrag auch zusteht, wenn die pflegebedürftige Person in einem Altenheim untergebracht ist? Sofern Sie nachweisen können, dass Sie vor der Heimunterbringung bereits mindestens 10 Prozent der Pflege übernommen haben, haben Sie Anspruch auf den Pauschbetrag. Dies gilt auch, wenn Sie die pflegebedürftige Person an den Wochenenden zu sich nach Hause holen.Es gibt jedoch Situationen, in denen es sinnvoller sein kann, den Pflege-Pauschbetrag nicht zu beantragen. Wenn Ihre Kosten für die Pflege die Höhe des Pauschbetrags übersteigen, profitieren Sie möglicherweise mehr von der Einreichung außergewöhnlicher Belastungen. In diesem Fall ist es wichtig, alle Ausgaben detailliert nachzuweisen.

Und nicht zu vergessen: Der Pflege-Pauschbetrag gilt nicht nur für Angehörige. Auch Nachbarn, Lebenspartner oder gute Freunde, die Sie nachweislich zu Hause pflegen, berechtigen Sie zur Beantragung des Pauschbetrags. Denken Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung daran, die Anlage für „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ sorgfältig auszufüllen. Tragen Sie die Pflegeperson und die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person sowie deren Pflegegrad korrekt ein, um von diesen wertvollen steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Profitieren Sie fortan von diesen finanziellen Vorteilen.

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