Verhinderungspflege rund um die Uhr
Die Pflege von Angehörigen Ihrer Familie kann sehr aufwändig und kraftraubend sein. Wenn Sie trotzdem verhindern wollen, dass Ihre zu pflegenden Familienmitglieder in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, sollten Sie über die Inanspruchnahme einer sogenannten Verhinderungspflege nachdenken. Einer der anerkannten Pflegedienste ist Toll 24 Betreuung. Ihnen wird durch eine professionelle Rundum-Betreuung für Ihre Angehörigen unter die Arme gegriffen. Und das Beste ist, Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Was können Sie erwarten?
Selbstverständlich ist das Personal eines Pflegedienstes kein Ersatz von Angehörigen für Pflegebedürftige. Trotzdem kann eine Inanspruchnahme enorm helfen. Sie erhalten eine genau auf die Bedürfnisse der zu pflegenden Person abgestimmte und personalisierte Dienstleistung. Die Pflege findet direkt bei Ihnen zu Hause statt und bereitet Ihnen keine Umstände. Alle Pflegepartner sind sehr gut ausgebildet und sprechen zudem ohne Ausnahme deutsch, was eine problematische Kommunikation ebenfalls ausschließt. Der tägliche Rhythmus Ihres pflegebedürftigen Angehörigen wird genauestens eingehalten und auch auf Besonderheiten oder Sonderwünsche gehen die pflegenden Fachkräfte ein.
Am Beispiel der Toll Verhinderungspflege ist eine kurzfristige Übernahme eines Auftrages von Ihnen innerhalb von drei Tagen jederzeit möglich. Die Pflegedienste sind 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche zu erreichen und bieten auch durchgehend die Pflege Ihrer Angehörigen an. Die Inanspruchnahme der Pflege kann entweder dauerhaft oder nur über bestimmte Zeiträume erfolgen.
Welche Richtlinien für die Verhinderungspflege gibt es?
Als Angehöriger sind Sie nicht verpflichtet, Gründe für die Inanspruchnahme des Pflegedienstes anzugeben. Ihr Anspruch besteht insbesondere, wenn Sie erkrankt oder erschöpft sind, an einer Kur teilnehmen, in den Urlaub fahren wollen, bei Privatangelegenheiten oder wenn Sie weitere einschlägige Gründe haben. Grundsätzlich ist Ihr Grund für die Inanspruchnahme jedoch nicht ausschlaggebend, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass für die zu betreuende Person bereits eine Pflegestufe festgestellt wurde. Dafür ist mindestens eine eingeschränkte Alltagskompetenz notwendig, was der Pflegestufe 0 entspricht. Zudem muss der Betroffene von Angehörigen gepflegt werden. Somit gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, wenn der Betreute durchgehend von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Außerdem muss bereits eine sechsmonatige Pflege durch einen Angehörigen im eigenen Haus stattgefunden haben. Die Zeitrechnung dafür beginnt mit der Genehmigung der Pflegestufe.
Verwandte bis zum zweiten Grad können zusätzlich auf eine finanzielle Hilfestellung bauen. Die Pflegekasse übernimmt den Pflegedienst bis zum gesetzlichen Maximalbetrag und zahlt weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes an die Angehörigen aus.