Rente für die Pflege von Angehörigen
Laut Statistischem Bundesamt sind fast 3 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. 73 Prozent davon werden zuhause von Angehörigen gepflegt. Sogar Schwerstpflegebedürftige sind laut Bundesgesundheitsministerium häufig so untergebracht. Stellt sich also die Frage, wie Sie als pflegender Angehöriger eventuelle Ausfälle beim Gehalt oder Vorsorge für die Rente beanspruchen können. Grundsätzlich gilt, dass Sie in jedem Fall gesetzlich unfallversichert sind.
Es ist klar, dass die Betreuung eines Angehörigen mit Pflegebedarf hohen persönlichen Einsatz benötigt. Neben starker Belastung kommt für viele dann die Sorge um finanzielle Einbußen dazu. Diesbezüglich gibt es aber Entwarnung, denn der Gesetzgeber zahlt ehrenamtlichen Pflegenden ihre Tätigkeit nun wie Erwerbsarbeit. Das bedeutet, dass die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung Ihres Angehörigen Rentenversicherung für Sie zahlen muss. Das Plus des Rentenbetrages liegt für ein Jahr Pflege nach derzeitiger Berechnung zwischen 5,22 und 29,30 Euro pro Monat. Dabei müssen Sie als Pflegender nichts dazu in die Rentenkasse einzahlen. Wenn Sie neben der Pflege einer Tätigkeit nachgehen, erhalten Sie diese Ansprüche zusätzlich. Keinesfalls werden sie gekürzt, auch nicht wenn Sie sich die Pflegearbeit mit anderen Verwandten teilen. In diesem Fall wird das Plus durch den Versicherungsbeitrag einfach aufgeteilt.
Um in den Genuss des späteren Rentenplus zu kommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählt, dass Ihr Pflegebedürftiger mindestens 10 Stunden wöchentlich versorgt werden muss und zwar regelmäßig an mindestens zwei Tagen. Wie hoch der Pflegeaufwand tatsächlich sein muss, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt. Wird Ihr Angehöriger lediglich in den Pflegegrad 1 eingestuft, erhalten Sie leider keinerlei Rentenpunkte, da der Pflegeaufwand noch sehr gering ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Pflegebedürftiger Verwandter Pfllegegrad zwei bis fünf hat und Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Abgesehen davon dürfen Sie auch nicht selbst bereits komplett in Rente sein. Dann steht einer Inanspruchnahme nichts im Weg.