Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht & Co. – So sichern Sie sich für den Notfall ab
Um für Zeiten vorzusorgen, in denen Sie sich nicht mehr alleine um Ihre rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten kümmern können, macht eine frühzeitige und verbindliche Regelung Ihrer Wünsche Sinn. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sind drei Instrumente, mit denen Sie die Weichen für eine reibungslose Umsetzung ihrer Wünsche in der Zukunft stellen.
Was ist eine Patientenverfügung und wann tritt sie in Kraft?
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um die schriftliche Regelung über zukünftige ärztliche Maßnahmen, die dann greifen, wenn Sie selber ihren Willen nicht mehr artikulieren können. Bis dieser Fall eintritt, können Sie Ihre Patientenverfügung selbstverständlich jederzeit ändern. Die Verfügung muss genaue Angaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen enthalten und exakt definieren, in welchen Situationen sie greifen soll (Endstadium einer tödlichen Krankheit, Wachkoma, etc.). In Kraft tritt die Verfügung dann, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und eine in der Patientenverfügung festgelegte Behandlungssituation vorliegt.
Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum ist sie so wichtig?
Durch das Anfertigen einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die für Sie handelt und Verträge abschließt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Die Vorsorgevollmacht kann nur auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt sein oder in allen Angelegenheiten gelten. Anders als viele Menschen glauben, sind nicht automatisch die nahen Angehörigen dafür zuständig, rechtliche Entscheidungen für Sie zu treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird das zuständige Amtsgericht eine Person festlegen, die rechtliche Angelegenheiten für Sie regelt.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung stellen Sie einen Antrag an das Gericht, eine bestimmte Person für den Fall einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu machen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann die Person Ihres Vertrauens erst dann für Sie handeln, wenn das Gericht zustimmt. Außerdem unterliegt der Betreuer im Rahmen einer Betreuungsverfügung der Kontrolle durch das Gericht, während ein durch Vorsorgevollmacht bestimmter Vertreter eigenständig entscheiden kann.