Kurzzeitpflege – wann sie in Frage kommt und für wen
Viele pflegebedürftige Personen, vor allem ältere, möchten nicht in einem Heim leben. Sie lassen sich ambulant von Pflegediensten oder von Angehörigen zu Hause betreuen. Es gibt jedoch Umstände, unter denen eine stationäre Pflege zumindest kurzzeitig nicht zu vermeiden ist. Dies kann ein wohlverdienter Urlaub oder eine eigene Krankheit der Angehörigen sein, oder auch eine krankheitsbedingte Verschlechterung des Zustandes der zu pflegenden Person. Da Patienten nach Operationen heutzutage recht schnell aus dem Krankenhaus entlassen werden, brauchen sie zunächst noch intensivere Betreuung als sonst. Gerade ältere Menschen müssen nach tagelangem Liegen erst mühsam wieder lernen, selbständig zu gehen oder die Toilette aufzusuchen. Hier reicht eine Ersatzpflege im gewohnten Umfeld noch nicht aus, für kurze Zeit muss die Betreuung in einem Heim in Anspruch genommen werden. Auch weil viele Pflegedienste, vor allem in ländlichen Gegenden, völlig ausgelastet sind und keine freie Kapazität für intensive ambulante Betreuung haben.
Einen Anbieter finden
Einrichtungen zur Kurzzeitpflege brauchen eine spezielle Zulassung und einen Vertrag mit der Pflegekasse. Bei der Suche sind Online-Portale hilfreich, auch die Krankenkasse hilft in der Regel weiter. Wenn Sie einen Platz suchen, fragen Sie auch Pflegeheime und Einrichtungen für betreutes Wohnen an. Diese haben häufig ein ergänzendes Kontingent an Plätzen zur Kurzzeitpflege. Wer einen Urlaub plant, sollte unbedingt rechtzeitig einen Betreuungsplatz reservieren, da diese sehr begehrt sind.
Was es kostet
Seit dem 1. Januar 2016 kann Kurzzeitpflege für acht Wochen, anstatt wie bisher nur für vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt werden. Dabei werden Kosten für pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuung übernommen. Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, zahlt die pflegebedürftige Person grundsätzlich selbst. Bisher bezogenes Pflegegeld zahlen die Pflegekassen während der Kurzzeitpflege für maximal 56 Tage zur Hälfte weiter. Es ist möglich, pro Jahr Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren. Der maximale Anspruch pro Kalenderjahr beträgt insgesamt 3.224 Euro.