Verhinderungspflege – so verschaffen sich Angehörige Freiraum
Wenn Sie einen pflegebedürftigen Verwandten zu Hause betreuen und versorgen, können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, um sich eine kleine Auszeit zu nehmen. Diese kann von stellvertretenden Pflegehilfskräften, aber auch anderen Angehörigen oder Verwandten oder sogar Nachbarn bzw. Freunden erledigt werden. Eine genaue Regelung sieht § 39 ifm Sozialgesetzbuch Elf vor. Hier werden die genauen Leistungen ebenso wie der Umfang und die Kosten definiert.
Das Konzept der Verhinderungspflege ist demnach einfach. Denn ambulante Pflegedienste oder andere Personen übernehmen die Versorgung für den Pflegebedürftigen. Ist Ihr Angehöriger in der Pflegestufe 0 bzw. 1 oder 2 und 3 – bzw. seit der Neueinteilung seit 01.01.2017 Pflegegrad 2 bis 5 – eingeteilt, werden die Kosten der Verhinderungspflege bis zu einem bestimmten Ausmaß übernommen. Um einen Anspruch zu haben, müssen Sie den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben.
Weil es durchaus passieren kann, dass Sie plötzlich Ersatz für die Pflege organisieren müssen, ist es nicht erforderlich, dass Sie die Verhinderungspflege im Vorfeld beantragen. Die Leistungen müssen nicht vorher bereit genehmigt sein, wichtig ist allerdings, dass Sie sämtliche Belege und Nachweise über getätigte Aufwendungen aufbewahren. So ist sichergestellt, dass Sie im Anschluss alles bei der Pflegekasse ordnungsgemäß einreichen können. Kosten für die Verhinderungspflege können Sie aus Sachleistungen eines Pflegedienstes geltend machen. Es kann auch der Fall sein, dass Sie einen individuellen Verdienstausfall oder Fahrtkosten einer Privatperson zum Haus oder zur Wohnung des Pflegebedürftigen geltend machen. Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss der Pflegebedürftige selbst im Anschluss einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse einreichen.
Damit ist klar, dass Sie sowohl Antrag als auch Rückerstattung im Nachhinein geltend machen können. Sie sollten dabei allerdings bedenken, dass Sie pro Jahr einen finanziellen Rahmen für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung haben. Im übrigen können Sie die Ersatzpflege bis zu sechs Wochen jährlich nutzen.